Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hallenordnung

1. Geltungsbereich und Betreiber

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die darin enthaltene Hallenordnung (gemeinsam „AGB“) gelten für den Erwerb und die Nutzung von Eintrittsberechtigungen, Zeitkarten, 11er-Blöcken, Kursen und sonstigen Leistungen sowie für den Aufenthalt in den STEINBLOCK Boulderhallen.

1.2. Betreiber und Vertragspartner ist jene Gesellschaft, die den jeweiligen Standort oder die gebuchte Leistung betreibt und beim Kauf, im Buchungsprozess, auf der Rechnung oder im Impressum ausgewiesen ist:

Steinblock Boulder GmbH, Eisengasse 42, 6850 Dornbirn, FN 517565 a

Steinblock GmbH, Bundesstraße 1a, 6460 Imst, FN 467255 s

Steinblock Boulderhalle GmbH, Alemannenstraße 49, 6830 Rankweil, FN 442305 z

Steinblock IBK GmbH, Waldburgstraße 78, 6714 Nüziders, FN 643309 v

GU Holding GmbH, Waldburgstraße 78, 6714 Nüziders, FN 517103 x

Diese Gesellschaften werden nachfolgend gemeinsam „STEINBLOCK“ genannt.

1.3. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie der Kundin oder dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden. Die Hallenordnung gilt für alle Personen, die sich in einer STEINBLOCK Boulderhalle aufhalten. Sie ist in der Halle ausgehängt und unter www.steinblock.at abrufbar.

1.4. Zu den Anlagen gehören insbesondere Boulder- und Kletterflächen, Matten- und Sturzbereiche, Trainings- und Mehrzweckbereiche, Kinderbereiche, Eingangs- und Gastronomiebereiche, Garderoben, Sanitäranlagen sowie sonstige zum jeweiligen Standort gehörende Innen- und Außenbereiche.

2. Vertragsabschluss, Preise und Zahlung

2.1. Ein Vertrag kommt vor Ort mit dem Kauf oder der Ausgabe der Eintrittsberechtigung zustande. Bei einer Onlinebestellung kommt der Vertrag mit der elektronischen Buchungs- oder Bestellbestätigung zustande.

2.2. Es gelten die im jeweiligen Buchungsprozess, auf der Website oder vor Ort bekannt gegebenen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben.

2.3. Der Leistungsumfang, der Gültigkeitsbereich und allfällige standortbezogene Beschränkungen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Eine standortbezogene Karte berechtigt nicht automatisch zur Nutzung anderer STEINBLOCK Standorte. Standortübergreifende Karten gelten nur im ausdrücklich ausgewiesenen Umfang.

2.4. Bei Onlinekäufen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Rücktrittsrecht. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum vereinbart werden, kann das Rücktrittsrecht gesetzlich ausgeschlossen sein. Nähere Informationen werden vor Abschluss der Onlinebestellung bereitgestellt. Beginnt STEINBLOCK auf ausdrücklichen Wunsch der Kundin oder des Kunden bereits während einer bestehenden Rücktrittsfrist mit der Leistung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über einen allfälligen Wertersatz beziehungsweise den Verlust des Rücktrittsrechts nach vollständiger Vertragserfüllung.

3. Eintrittsberechtigungen und Registrierung

3.1. Jede Person, die bouldert oder eine sonstige kostenpflichtige Leistung nutzt, benötigt eine für sie gültige Eintrittsberechtigung. Dies gilt auch für Kinder, soweit die jeweils veröffentlichte Preisliste keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.

3.2. Vor der erstmaligen Nutzung beziehungsweise vor dem Erwerb eines personalisierten Produkts sind die erforderlichen Registrierungsdaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

3.3. Bei jedem Besuch ist vor Beginn der Nutzung an den dafür vorgesehenen Geräten oder auf die sonst bekannt gegebene Weise einzuchecken. Die Check-in-Pflicht gilt auch für Inhaber:innen von Zeitkarten und 11er-Blöcken.

3.4. Eintrittsberechtigungen, Zeitkarten, 11er-Blöcke, QR-Codes und Chipkarten sind personenbezogen und nicht übertragbar, sofern beim jeweiligen Produkt nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. STEINBLOCK kann zur Überprüfung der Identität die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen.

3.5. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder missbräuchliche Verwendung von Eintrittsmedien und Zutrittsdaten ist untersagt. Bei begründetem Missbrauchsverdacht darf STEINBLOCK das betreffende Eintrittsmedium bis zur Klärung sperren.

3.6. Soweit in der Produktbeschreibung nichts Abweichendes angegeben ist, gelten:

Jahreskarte: 365 Tage ab dem vereinbarten Gültigkeitsbeginn

Halbjahreskarte: sechs Monate ab dem vereinbarten Gültigkeitsbeginn

3-Monatskarte: drei Monate ab dem vereinbarten Gültigkeitsbeginn

11er-Block: elf Eintritte innerhalb von drei Jahren ab Kaufdatum

3.7. Tagestickets gelten am ausgewiesenen Tag während der veröffentlichten Öffnungszeiten und berechtigen zum mehrmaligen Betreten am selben Tag. Bei jedem erneuten Eintritt ist ein Check-in erforderlich. Tagestickets sind personengebunden und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.

3.8. Der Verlust einer Chipkarte oder eines sonstigen physischen Eintrittsmediums ist unverzüglich zu melden. Für die Ausstellung eines Ersatzmediums kann die veröffentlichte Ersatz- oder Chipgebühr verrechnet werden. Ein Kaufnachweis oder eine Identitätsprüfung kann verlangt werden.

4. Öffnungszeiten, Änderungen und Sperren

4.1. Es gelten die für den jeweiligen Standort veröffentlichten Öffnungs- und Zutrittszeiten. STEINBLOCK darf Öffnungszeiten aus sachlichen Gründen ändern.

4.2. Für Routensetzen, Reinigung, Wartung, Reparaturen, Veranstaltungen, Wettkämpfe, Kurse oder aus Sicherheitsgründen dürfen einzelne Bereiche vorübergehend gesperrt werden. Solche Einschränkungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.

4.3. Kurzfristige oder geringfügige Einschränkungen, die den üblichen Hallenbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigen, begründen keinen Anspruch auf Preisminderung oder Rückerstattung. Bei einer erheblichen oder länger dauernden Einschränkung bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche unberührt. STEINBLOCK kann nach Wahl eine angemessene Verlängerung, eine Ersatzleistung oder eine anteilige Gutschrift anbieten, soweit dies rechtlich zulässig und für die betroffene Leistung angemessen ist.

4.4. Kein Anspruch besteht, wenn eine Leistung aus Gründen nicht genutzt wird, die ausschließlich in der Person der Nutzerin oder des Nutzers liegen. Vereinbarte Sonderregelungen, insbesondere genehmigte Ruhezeiten oder Timestops, bleiben unberührt.

5. Eigenverantwortung und boulderspezifische Risiken

5.1. Bouldern ist eine Risikosportart. Auch bei ordnungsgemäßer Nutzung und trotz Weichbodenmatten können insbesondere Stürze, unkontrollierte Landungen, Fehltritte, Kollisionen sowie schwere Verletzungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

5.2. Jede Person hat ihre Fähigkeiten, ihren Gesundheitszustand und die jeweilige Situation realistisch einzuschätzen. Es darf nur gebouldert und trainiert werden, wenn keine gesundheitlichen oder sonstigen Umstände entgegenstehen. Bei Zweifel ist vor der Nutzung fachlicher oder ärztlicher Rat einzuholen.

5.3. Die Schwierigkeit einer Route stellt keine Zusicherung ihrer individuellen Beherrschbarkeit dar. Nutzer:innen entscheiden eigenverantwortlich, welche Boulder, Trainingsgeräte und Bereiche sie verwenden.

5.4. Bouldern ist mit sportartspezifischen Risiken verbunden. Auch bei Einhaltung aller Regeln können Stürze und Verletzungen auftreten. Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche gegen STEINBLOCK bleiben unberührt.

6. Minderjährige und Aufsicht

6.1. Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Anlagen nur in Begleitung und unter fortlaufender Aufsicht einer volljährigen Aufsichtsperson benutzen.

6.2. Minderjährige ab zwölf und unter vierzehn Jahren dürfen die Anlage ohne Begleitung nur nutzen, wenn die von STEINBLOCK vorgesehene Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person vollständig vorliegt. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist die selbstständige Nutzung im Rahmen der standortbezogenen Regeln zulässig; eine für den Vertragsabschluss gesetzlich erforderliche Zustimmung bleibt davon unberührt. Besondere Altersgrenzen einzelner Bereiche, insbesondere von Trainings- oder Erwachsenenbereichen, sind zu beachten.

6.3. Verträge über Zeitkarten oder 11er-Blöcke für Minderjährige bedürfen der nach den gesetzlichen Bestimmungen und den STEINBLOCK Vorgaben erforderlichen Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person. Registrierungen für Minderjährige sind durch eine erziehungsberechtigte Person vorzunehmen oder zu bestätigen.

6.4. Die Aufsichtsperson muss mit den Regeln und Risiken des Boulderns vertraut sein, die beaufsichtigten Minderjährigen jederzeit im Blick behalten und dafür sorgen, dass diese weder sich selbst noch andere gefährden. Die Aufsichtspflicht wird durch die Anwesenheit von STEINBLOCK Mitarbeiter:innen nicht übernommen.

6.5. Für von Minderjährigen verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Aufsichtsperson wird durch diese AGB nicht begründet.

7. Gruppen, Kurse und externe Angebote

7.1. Gruppen müssen die von STEINBLOCK bekannt gegebenen Anmelde-, Ticket- und Betreuungsregeln einhalten. Eine verantwortliche Gruppenleitung ist zu benennen. Sie hat die Gruppe über die Hallenordnung und die boulderspezifischen Risiken zu informieren und die erforderliche Aufsicht sicherzustellen.

7.2. Kurse, Trainings oder entgeltliche Betreuungsleistungen durch externe Anbieter:innen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von STEINBLOCK durchgeführt werden. Die externe Gruppen- oder Kursleitung bleibt für Organisation, Anleitung und Aufsicht ihrer Gruppe verantwortlich.

7.3. Die Zahl der Kursplätze ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt, sofern für das konkrete Angebot nichts anderes angegeben ist.

7.4. Teilnehmer:innen können eine Kursbuchung bis sieben Tage vor Kursbeginn stornieren; bereits bezahlte Kursgebühren werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Bei einer späteren Stornierung besteht kein vertraglicher Rückerstattungsanspruch, sofern in der Kursbeschreibung nichts Abweichendes vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.5. STEINBLOCK darf Kurse aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen zu geringer Teilnehmerzahl, Erkrankung der Kursleitung, Sicherheitsbedenken oder höherer Gewalt, absagen oder verschieben. Betroffene Teilnehmer:innen werden möglichst früh verständigt. Wird kein zumutbarer Ersatztermin angeboten oder angenommen, werden die für die ausgefallene Leistung bezahlten Kursgebühren rückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.6. Teilnehmer:innen können bei erheblichen oder wiederholten Regelverstößen oder bei einer Gefährdung anderer vom Kurs ausgeschlossen werden. Die Rechtsfolgen, einschließlich einer allfälligen Rückerstattung, richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes sowie den gesetzlichen Bestimmungen.

7.7. Für Kurse oder Veranstaltungen dürfen einzelne Hallenbereiche vorübergehend gesperrt werden. Das eigenmächtige Reservieren oder Absperren von Wand- und Trainingsbereichen ist nicht gestattet.

8. Hallenordnung und Sicherheitsregeln

8.1. Den sachlich gerechtfertigten Anweisungen der STEINBLOCK Mitarbeiter:innen ist Folge zu leisten. Festgestellte Gefahren, Schäden, Unfälle sowie lockere oder beschädigte Griffe und Tritte sind unverzüglich zu melden. Griffe, Tritte, Volumen und sonstige Anlagenteile dürfen nicht eigenmächtig verändert oder versetzt werden.

8.2. Die gesamten Mattenflächen gelten als mögliche Sturzbereiche. Es ist jederzeit ausreichend Abstand zu kletternden Personen zu halten. Der Aufenthalt unter oder unmittelbar neben kletternden Personen, das Übereinanderklettern sowie das Kreuzen möglicher Sturzlinien sind untersagt.

8.3. Mattenflächen sind vollständig von Gegenständen freizuhalten. Insbesondere dürfen dort keine Trinkflaschen, Mobiltelefone, Bürsten, Chalkbags, Kleidungsstücke, Taschen, Kinderwagen oder Spielzeug abgelegt werden. Matten dürfen nicht als Sitz-, Liege- oder Spielfläche verwendet werden.

8.4. Speisen, Getränke und Kaugummi sind auf Matten- und Kletterflächen verboten. Glasbehälter dürfen nicht in Boulder-, Trainings- oder Mattenbereiche mitgenommen werden.

8.5. Bouldern ist nur mit geeigneten und sauberen Kletterschuhen erlaubt. Barfuß, in Socken, in Turnschuhen oder mit Straßenschuhen darf nicht gebouldert werden.

8.6. Schmuck und andere Gegenstände, von denen beim Bouldern eine Verletzungsgefahr ausgeht, insbesondere Ringe, Armreifen, Uhren und lose Halsketten, sind abzulegen. Kopfhörer und andere Geräte, welche die Wahrnehmung der Umgebung wesentlich beeinträchtigen, dürfen beim Bouldern und im unmittelbaren Sturzbereich nicht verwendet werden.

8.7. Vor dem Bouldern ist ein angemessenes Aufwärmen empfohlen. Absprünge sind kontrolliert und möglichst aus geringer Höhe vorzunehmen. Das Spotten darf nur erfolgen, wenn die beteiligten Personen über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen und andere Personen dadurch nicht gefährdet werden.

8.8. Trainingsgeräte, Boards und sonstige Einrichtungen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den ausgehängten Hinweisen verwendet werden. Technische Anlagen, Beleuchtung, Lautsprecher, Heizungen, Geländer, Deckenbereiche und nicht als Kletterfläche freigegebene Bauteile dürfen nicht beklettert oder belastet werden.

8.9. Das Rauchen und Dampfen ist in allen Innenbereichen untersagt. Der Zutritt und die sportliche Nutzung unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen sind verboten. STEINBLOCK kann erkennbar beeinträchtigten Personen die Nutzung untersagen.

8.10. Tiere dürfen nicht in die Halle mitgenommen werden. Ausgenommen sind erforderliche Assistenzhunde, soweit deren Zutritt gesetzlich vorgesehen ist und die Sicherheit des Hallenbetriebs gewährleistet bleibt.

8.11. Die Anlagen und Sanitärbereiche sind sauber zu halten. Verunreinigungen oder Mängel sind dem Personal zu melden.

8.12. STEINBLOCK kann aus begründetem Anlass die sichere Nutzung einzelner Bereiche beurteilen und eine Person vorübergehend auf geeignete Bereiche beschränken oder die Nutzung bestimmter Anlagen untersagen, wenn andernfalls eine konkrete Gefahr für sie selbst oder andere besteht.

9. Automatisiertes Zutrittssystem und unbetreute Zeiten

9.1. Das automatisierte Zutrittssystem ermöglicht den Zugang innerhalb der für den jeweiligen Standort veröffentlichten Zeiten. Ein Zutrittsrecht außerhalb dieser Zeiten besteht nicht.

9.2. Zutrittsmedien und QR-Codes dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Türen dürfen nicht für Personen ohne nachgewiesene Eintrittsberechtigung offengehalten werden. Der gemeinsame Eintritt mehrerer Personen ist nur zulässig, wenn jede Person ordnungsgemäß eingecheckt und zutrittsberechtigt ist.

9.3. Fenster und Außentüren sind während unbetreuter Zeiten geschlossen zu halten. Technische Störungen, unbefugte Zutritte und sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle sind über die in der Halle bekannt gegebene Telefonnummer zu melden.

9.4. Während unbetreuter Zeiten ist besondere Vorsicht und Rücksichtnahme erforderlich. Allein zu bouldern ist nicht gestattet. Es muss zumindest eine weitere anwesende Person in der Lage sein, im Notfall Hilfe zu holen oder Erste Hilfe zu leisten.

9.5. Bei einem Unfall ist im zumutbaren Umfang Erste Hilfe zu leisten, erforderlichenfalls der Notruf zu verständigen und der Vorfall anschließend STEINBLOCK zu melden. Eigenschutz hat Vorrang.

10. Haftung

10.1. STEINBLOCK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die STEINBLOCK oder Personen, für die STEINBLOCK einzustehen hat, schuldhaft verursacht haben.

10.2. Die Haftung für Personenschäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie jede sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

10.3. STEINBLOCK haftet nicht für Schäden, die ausschließlich aus der Verwirklichung eines typischen, von STEINBLOCK nicht schuldhaft verursachten Risikos des Boulder- oder Trainingssports entstehen. Ein Mitverschulden der geschädigten Person, insbesondere ein Verstoß gegen diese Hallenordnung oder gegen Anweisungen, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

10.4. Nutzer:innen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Schäden an der Anlage oder an Gegenständen Dritter sind unverzüglich zu melden.

10.5. Für mitgebrachte Gegenstände übernimmt STEINBLOCK keine Verwahrungspflicht, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Verwahrung vereinbart wurde. Wertgegenstände sollen nicht unbeaufsichtigt oder in offenen Ablagen zurückgelassen werden. Eine gesetzliche Haftung von STEINBLOCK für schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.

10.6. Beschädigungen oder Funktionsstörungen von Garderobenkästchen sind unverzüglich zu melden. Das bloße Bereitstellen eines versperrbaren Kästchens begründet für sich allein keinen gesonderten Verwahrungsvertrag.

11. Regelverstöße, Ausschluss und Hausverbot

11.1. Bei Verstößen gegen diese AGB, Sicherheitsregeln oder sachlich gerechtfertigte Anweisungen kann STEINBLOCK angemessene Maßnahmen setzen. Dazu gehören eine Ermahnung, die Beschränkung der Nutzung, der Ausschluss für den betreffenden Besuch und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot.

11.2. Bei unmittelbarer Gefahr, missbräuchlicher Verwendung von Zutrittsmedien, Gewalt, Belästigung, Diebstahl oder vorsätzlicher Sachbeschädigung ist ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Ermahnung zulässig.

11.3. Wird eine Person aufgrund eines von ihr schuldhaft gesetzten erheblichen Verstoßes für den laufenden Besuch ausgeschlossen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung des dafür bezahlten Einzeleintritts. Die Behandlung noch nicht konsumierter längerfristiger Leistungen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der verbleibenden Vertragsdauer und den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Videoüberwachung sowie Foto- und Filmaufnahmen

12.1. Zum Schutz von Personen und Eigentum, zur Wahrnehmung des Hausrechts sowie zur Aufklärung sicherheitsrelevanter Vorfälle können gekennzeichnete Bereiche der STEINBLOCK Boulderhallen videoüberwacht werden. Garderoben, Umkleidekabinen und Sanitärbereiche werden nicht überwacht. Nähere Informationen, insbesondere zu Verantwortlichen, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten, enthält die gesonderte, in der Halle ausgehängte Datenschutzerklärung.

12.2. Bei Veranstaltungen, Wettkämpfen, Kursen sowie im allgemeinen Hallenbetrieb können durch STEINBLOCK oder beauftragte Personen Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden. Die Aufnahmen können insbesondere zur Dokumentation, Berichterstattung und Bewerbung der STEINBLOCK Boulderhallen in digitalen und gedruckten Medien verwendet werden. Geplante Aufnahmen werden nach Möglichkeit durch Aushang, Beschilderung oder eine sonstige geeignete Information angekündigt.

12.3. Das Betreten der Halle oder die Teilnahme an einer Veranstaltung gilt nicht als pauschale Einwilligung in jede Aufnahme und Veröffentlichung. Soweit rechtlich erforderlich, insbesondere bei gezielten Porträt-, Interview- oder Werbeaufnahmen, wird vor der Veröffentlichung eine gesonderte Einwilligung eingeholt. Übersichts-, Stimmungs- und Veranstaltungsaufnahmen, bei denen einzelne Personen nicht im Mittelpunkt stehen, können im gesetzlich zulässigen Umfang auch auf einer anderen Rechtsgrundlage verarbeitet und veröffentlicht werden. Dabei werden die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen berücksichtigt.

12.4. Wer nicht aufgenommen werden möchte, soll dies dem Aufnahme- oder Veranstaltungsteam möglichst vor oder während der Aufnahme mitteilen. Ein nachträglicher Widerspruch oder ein sonstiges datenschutzrechtliches Anliegen kann an office@steinblock.at gerichtet werden. Die weitere Verwendung wird daraufhin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft.

12.5. Private Foto- und Filmaufnahmen durch Besucher:innen sind nur zulässig, wenn dadurch der Hallenbetrieb und die Sicherheit nicht beeinträchtigt und die Rechte anderer Personen beachtet werden. Gewerbliche Aufnahmen sowie Aufnahmen für kommerzielle Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von STEINBLOCK. Aufnahmen, auf denen fremde Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, dürfen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten weder gezielt angefertigt noch veröffentlicht werden.

13. Änderungen der AGB

13.1. Für einen Vertrag gilt grundsätzlich jene Fassung der AGB, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

13.2. STEINBLOCK kann die Hallenordnung aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben, Sicherheitsanforderungen oder Änderungen des Betriebsablaufs, mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies für Nutzer:innen zumutbar ist. Wesentliche Änderungen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

13.3. Änderungen laufender Verträge erfolgen nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

14.2. Für Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Unternehmer:innen wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des jeweiligen Vertragspartners vereinbart.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Verbraucher:innen wird keine geltungserhaltende Reduktion oder Verpflichtung zur Vereinbarung einer Ersatzklausel begründet.